Respiratorische-Synzytial-Virus- (RSV-)Impfung nur als Privatabrechnung
Im Rahmen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzten Indikationen haben GKV-Versicherte Anspruch auf eine Schutzimpfung, so dass für diese Fälle die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist. Bisher haben die gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen allerdings keine vertraglichen Regelungen hierzu mit der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) abgeschlossen, so dass derzeit weder die Kostenübernahme für Bestellungen des RSV-Impfstoffes geregelt, noch die Impfleistung regulär über die KVS abrechenbar ist.
Soll eine Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgen, müssen Privatrezepte ausgestellt werden, die Abrechnung für die Kosten des Impfstoffes und die ärztliche Leistung muss über eine Privatliquidation erfolgen. Patientinnen und Patienten haben auf Grundlage der Schutzimpfungsrichtlinie prinzipielle Anspruch auf Impfstoff und die ärztliche Leistung gegenüber der Krankenversicherung. Entsprechende Patientinnen und Patienten können Antrag auf Kostenerstattung bei ihrer Kasse stellen.
Was bedeutet für Sie:
Der Impfstoff Arexvy® (GlaxoSmithKline) Abrysvo® (Pfizer Europe) kann im Moment nur als Privatrezept ausgestellt werden.
Auch die Kosten für die Impfleistung (GOÄ 375: 10,72 EUR) und Aufklärung (GOÄ 1: 10,72 EUR) müssen privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt werden.
Wir bitten um Verständnis.